Informationen zum Thema Mutterschutz im Überblick

Das Mutterschutzrecht gewährt für die Zeit vor und nach der Entbindung Schwangeren einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz.

Kernstück des Mutterschutzrechtes ist das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen.

Eine Studentin, für die das MuSchG gilt, ist jede Person die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

Die Position schwangerer und stillender Studentinnen ist durch das MuSchG deutlich gestärkt worden. So besteht jetzt eine Erfassungs- und Meldepflicht von schwangeren Studentinnen sowie analog zur anlassunabhängigen Bewertung von Arbeitsplätzen auf mögliche Gefährdungen von Schwangeren und ihrem ungeborenen Kind eine anlassunabhängige Bewertung von Studienprogrammen und Studienabläufen auf mögliche Gefährdungen. Die wesentlichen Neuregelungen sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten.

Ausführliche Erläuterungen zum MuSchG sind hier abrufbar.

Den vollständigen Gesetzestext des MuSchGs finden Sie hier.

Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen und Abläufe des novellierten Mutterschutzgesetzes aufgeführt.

Anwendbarkeit

  • Studentinnen in der hochschulischen Ausbildung:
    Universität als Ausbildungsstätte

    Nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 gilt das Gesetz für Studentinnen, soweit die Universität Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
  • Studentinnen mit Arbeits- /Ausbildungs-/Praktikumsvertrag:
    Universität als Arbeitgeber

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 stehen dem Arbeitgeber i. S. d. MuSchG gleich die Ausbildungsstellen (Universität oder Praktikumsstelle), mit denen das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis besteht.
Bei Praktika ist die Praktikumsstelle / der Praktikumsgeber, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Universität – die entsprechenden Pflichten.

Mitteilung der Schwangerschaft durch die Studentin

Nach § 15 Abs. 1 soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Universität mittteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Hierzu können Sie hier das Formular „Mitteilung einer Schwangerschaft“ herunterladen. Zudem soll eine stillende Studentin der Universität unverzüglich mitteilen, dass sie stillt. Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht nicht, jedoch können sich Studentinnen nur dann auf die Schutzbestimmungen des MuSchG berufen, wenn sie der Universität angezeigt haben, dass sie schwanger sind oder stillen.

Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie des Mutterpasses, Studienbescheinigung).

Bitte senden Sie das Formular Mitteilung einer Schwangerschaft zusammen mit den Anlagen vorzugsweise per E-Mail an eine der folgenden Adressen:

Bergische Universität Wuppertal

Studierendensekretariat

Gaußstraße 20

42097 Wuppertal

studierendensekretariat{at}uni-wuppertal.de

Bergische Universität Wuppertal

Internationales Studierendensekretariat

Gaußstraße 20

42097 Wuppertal

intsek{at}uni-wuppertal.de

(bei Bildungsausländer*innen)

Studentinnen, die zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität haben, sollen ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen sowohl an das Dezernat 4, Organisation und Personal, als auch an das Studierendensekretariat/Akademische Auslandsamt richten.

Nach Eingang der Mitteilung wird sich die zuständige Stelle der Bergischen Universität Wuppertal unverzüglich mit der Studentin in Verbindung setzen.

Mitteilungspflicht der Universität

Nach § 27 ist die Universität verpflichtet, zu schwangeren und stillenden Studentinnen bestimmte Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, zu machen.

Gefährdungsbeurteilung und Gesprächsangebot seitens der Universität

Gem. § 10 Abs. 2 wird die Universität eine Gefährdungsbeurteilung der Ausbildungsbedingungen vornehmen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Außerdem wird die Universität der Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeits- bzw. Studienbedingungen anbieten (zuständige Stelle: Dezernat 5 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz). Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

  • Einhaltung der Schutzfristen vor und nach der Entbindung
    Die Universität darf eine Studentin während der Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) nur tätig werden lassen, wenn die Studentin dies ausdrücklich gegenüber der Universität verlangt; die Studentin kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
  • Verbot der Nachtarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit
    Die Universität darf schwangere und stillende Studentinnen von 22 – 6 Uhr ausnahmslos nicht tätig werden lassen. In der Zeit von 20 – 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf die Universität schwangere oder stillende Studentinnen ebenfalls grundsätzlich nicht tätig werden lassen, es sei denn, folgende Voraussetzungen sind erfüllt:

o Die Studentin hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.

o Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.

o Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.

o Bei Sonn- und Feiertagsarbeit:
Der Studentin wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.

  • Mitteilung über Änderungen der Studienbedingungen durch die Studentin
    Wenn sich nach der ersten Mitteilung Änderungen bei den Studienbedingungen ergeben, die mit Blick auf den Mutterschutz von Bedeutung sind (insbesondere Lehrveranstaltungen nach 20 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen), soll dies ebenfalls den betreffenden Lehrkräften der Universität mitgeteilt werden.

Beantragung nachteilsausgleichender Maßnahmen im Prüfungswesen durch die Studentin

Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft nachteilsausgleichende Maßnahmen beantragen. Ansprechpartner ist der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. die zuständige Sachbearbeitung des Zentralen Prüfungsamtes.

Beantragung einer Beurlaubung durch die Studentin

Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft eine Beurlaubung beantragen. Die Schwangerschaft muss dabei mindestens drei Monate in dem betreffenden Semester liegen, ansonsten ist eine Beurlaubung nicht möglich. Ein entsprechender Antrag ist im Studierendensekretariat zu stellen. Wegen einer Schwangerschaft beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen.

Außerdem dürfen sich Studentinnen aufgrund von Erziehung eines eigenen Kindes in einem Alter bis zu drei Jahren beurlauben lassen. Bei Beurlaubung aus diesem Grund ist es möglich, Studien- und/oder Prüfungsleistungen abzulegen.

Ausführliche Informationen zur Beurlaubung finden Sie auf den Internetseiten des Studierendensekretariats (studierendensekretariat.uni-wuppertal.de).

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner:

  • Mitteilung einer Schwangerschaft gem. MuSchG sowie
    Beantragung einer Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft
    Studierendensekretariat
    Raum: direkt am Haupteingang
    Tel.: 0202 439-5000
    Studierendensekretariat{at}uni-wuppertal.de
    Oder bei Bildungsausländer*innen:
    Internationales Studierendensekretariat
    Gebäude U, Ebene 11
    Tel.: +49 (0) 202 439-3264
    intsek{at}uni-wuppertal.de
  • Rechtliche Fragen
    Dezernatsleitung 3 Akademische und studentische Angelegenheiten
    Herr Lutz
    Tel.: 0202-439-2172
    klutz{at}uni-wuppertal.de

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