Pflegezeitgesetz

Die hier dargestellten Informationen gelten vorbehaltlich einer Änderung der Rechtslage. Alle Angaben und Verweise auf Links sind nur zur allgemeinen Information bestimmt und stellen keine geschäftliche, rechtliche oder sonstige Beratungsleistung dar. Sie erfolgen daher ohne Gewähr und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für rechtsverbindliche Auskünfte sind ausschließlich entsprechende Fachbehörden zuständig. Stand: 09.11.2022

Regelungen für Tarifbeschäftigte

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG)

"Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen."

Kurz und knapp

Rechtsanspruch: ja, für Arbeitnehmer*innen

Personengruppe: Die pflegebedürftige Person muss ein naher Angehöriger sein, z.B. Eltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, Kinder.

Höchstdauer: bis zu 10 Arbeitstage insgesamt, die unter den berechtigten Personen aufgeteilt werden können.

Voraussetzung: bei akut aufgetretener Pflegesituation, Erhöhung der Hilfsbedürftigkeit (höherer Pflegegrad) oder Organisation der pflegerischen Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt

Nachweis: ein formloses Anschreiben und eine Bescheinigung des behandelnden Arztes / der behandelnden Ärztin über die Pflegebedürftigkeit bzw. gestiegenen Pflegeanforderungen der*s Angehörigen gem. § 2 PflegeZG an das Dezernat 4.1.1

Lohnersatz: Pflegeunterstützungsgeld kann bei der Pflegekasse beantragt werden (maximal 10 Tage pro Jahr)

 

Regelungen für Beamt*innen

Gemäß §16 FrUrlV NRW haben Beamt*innen ebenfalls Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung im Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen. Die Freistellung erfolgt gem. § 16 Abs. 3 FrUrlV NRW neun Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung.

Weitere Auskünfte sind bei der jeweiligen Pflegeversicherung erhältlich.

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