Bitte beachten: Babybegrüßungsgeld des HSW ab 01.12.2023 auf 300€ erhöht worden!
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Das Mutterschutzrecht gewährt für die Zeit vor und nach der Entbindung Schwangeren einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz.
Kernstück des Mutterschutzrechtes ist das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für Studentinnen.
Eine Studentin, für die das MuSchG gilt, ist jede Person die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Die Position schwangerer und stillender Studentinnen ist durch das MuSchG deutlich gestärkt worden. So besteht jetzt eine Erfassungs- und Meldepflicht von schwangeren Studentinnen sowie analog zur anlassunabhängigen Bewertung von Arbeitsplätzen auf mögliche Gefährdungen von Schwangeren und ihrem ungeborenen Kind eine anlassunabhängige Bewertung von Studienprogrammen und Studienabläufen auf mögliche Gefährdungen. Die wesentlichen Neuregelungen sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten.
Ausführliche Erläuterungen zum MuSchG sind hier abrufbar.
Den vollständigen Gesetzestext des MuSchGs finden Sie hier.
Nachfolgend sind die wichtigsten Regelungen und Abläufe des novellierten Mutterschutzgesetzes aufgeführt.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 stehen dem Arbeitgeber i. S. d. MuSchG gleich die Ausbildungsstellen (Universität oder Praktikumsstelle), mit denen das Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis besteht.
Bei Praktika ist die Praktikumsstelle / der Praktikumsgeber, mit der/dem das Praktikumsverhältnis geschlossen wurde, Arbeitgeber im Sinne des MuSchG. Insofern treffen sie/ihn – und nicht die Universität – die entsprechenden Pflichten.
Nach § 15 Abs. 1 soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Universität mittteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Hierzu können Sie hier das Formular „Mitteilung einer Schwangerschaft“ herunterladen. Zudem soll eine stillende Studentin der Universität unverzüglich mitteilen, dass sie stillt. Eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht nicht, jedoch können sich Studentinnen nur dann auf die Schutzbestimmungen des MuSchG berufen, wenn sie der Universität angezeigt haben, dass sie schwanger sind oder stillen.
Der Mitteilung ist ein geeigneter Nachweis beizufügen (Kopie des Mutterpasses, Studienbescheinigung).
Bitte senden Sie das Formular Mitteilung einer Schwangerschaft zusammen mit den Anlagen vorzugsweise per E-Mail an eine der folgenden Adressen:
Bergische Universität Wuppertal
Studierendensekretariat
Gaußstraße 20
42097 Wuppertal
studierendensekretariat{at}uni-wuppertal.de
Bergische Universität Wuppertal
Internationales Studierendensekretariat
Gaußstraße 20
42097 Wuppertal
(bei Bildungsausländer*innen)
Studentinnen, die zusätzlich ein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität haben, sollen ihre Mitteilung über die Schwangerschaft oder das Stillen sowohl an das Dezernat 4, Organisation und Personal, als auch an das Studierendensekretariat/Akademische Auslandsamt richten.
Nach Eingang der Mitteilung wird sich die zuständige Stelle der Bergischen Universität Wuppertal unverzüglich mit der Studentin in Verbindung setzen.
Nach § 27 ist die Universität verpflichtet, zu schwangeren und stillenden Studentinnen bestimmte Mitteilungen gegenüber der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Düsseldorf, zu machen.
Gem. § 10 Abs. 2 wird die Universität eine Gefährdungsbeurteilung der Ausbildungsbedingungen vornehmen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen. Außerdem wird die Universität der Studentin ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeits- bzw. Studienbedingungen anbieten (zuständige Stelle: Dezernat 5 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz). Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
o Die Studentin hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
o Die Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich.
o Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch die Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
o Bei Sonn- und Feiertagsarbeit:
Der Studentin wird in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.
Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft nachteilsausgleichende Maßnahmen beantragen. Ansprechpartner ist der jeweilige Prüfungsausschuss bzw. die zuständige Sachbearbeitung des Zentralen Prüfungsamtes.
Studentinnen können aufgrund der Schwangerschaft eine Beurlaubung beantragen. Die Schwangerschaft muss dabei mindestens drei Monate in dem betreffenden Semester liegen, ansonsten ist eine Beurlaubung nicht möglich. Ein entsprechender Antrag ist im Studierendensekretariat zu stellen. Wegen einer Schwangerschaft beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Studien- und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen.
Außerdem dürfen sich Studentinnen aufgrund von Erziehung eines eigenen Kindes in einem Alter bis zu drei Jahren beurlauben lassen. Bei Beurlaubung aus diesem Grund ist es möglich, Studien- und/oder Prüfungsleistungen abzulegen.
Ausführliche Informationen zur Beurlaubung finden Sie auf den Internetseiten des Studierendensekretariats (studierendensekretariat.uni-wuppertal.de).