Informationen zu BAföG

Durch die Verbesserungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 2019 sind auch BAföG-Berechtigte, die sich während des Studiums um pflegebedürftige Eltern oder nahe Angehörige kümmern, entlastet worden. Liegt bei den zu pflegenden Personen mindestens Pflegegrad 3 vor, können Studierende, deren Studium sich auf Grund der Pflege Angehöriger verzögert, auf Antrag eine BAföG-Berechtigung über die Förderungshöchstdauer hinaus erzielen. Genaueres zu den Antragsmodalitäten erfragen Sie bitte beim Hochschul-Sozialwerk.

 

Auszug aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Abschnitt III, §15 Förderungsdauer:

„Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie […] infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, […] überschritten worden ist.“

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